In Kraft getreten am: 1-X-2015
Das Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbar, die in Zivil- oder Handelssachen zwischen Selbständigen geschlossen werden (Artikel 1), mit einer wahlweisen Erweiterung des Kapitels über Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die von einem Gericht gefällt werden, welches in einer nicht-exklusiven Gerichtsstandsvereinbarung bestellt wurde (Artikel 22).
Von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind sowohl Verbraucher- als auch Arbeitsverträge. Auf verschiedene andere Angelegenheiten ist das Übereinkommen ebenfalls nicht anzuwenden (Artikel 2). Der Grund für diesen Ausschluss ist, dass in der Mehrzahl der Fälle andere spezifischere internationale Instrumente oder regionale oder internationale Rechtsvorschriften vorliegen, welche die ausschließliche Zuständigkeit von Gerichten hinsichtlich dieser Fragen vorsehen.
Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung wird in Artikel 3 mit dem Ziel definiert den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu begrenzen.